Der “Kniff” mit den Bauhöhen

Das war nicht immer so, sondern ist erst mit der aktuellen LBO so festgelegt worden. Hat man hier nur etwas übersehen oder vielleicht bewusst ermöglicht?

Selbstverständlich könnten die Gemeinden mit expliziten Höhenangaben in den B-Plänen Auswüchse verhindern. Vielleicht werden diese städteplanerischen Attribute auch zukünftig genutzt aber woher sollten angesichts klammer Kassen die finanziellen Mittel für die Änderungen bestehender B-Pläne kommen?

Dass exakt diese Lücken auch in Malente bereits ausgenutzt werden, überrascht nicht wirklich. Am Rande einer Einfamilienhaussiedlung in der Kampstraße entstand in den letzten Monaten ein eingeschossiger Fremdkörper aus drei Etagen!

Man möchte jedem Gemeindemitglied einen Spaziergang durch die Kampstraße empfehlen. Schauen Sie sich den „eingeschossigen“ Neubau an. Bewerten Sie selbst, ob man hier, wie Bürgermeister Koch behauptet, von „städtebaulicher Verträglichkeit“ sprechen kann. Und stellen Sie sich dann bitte einmal die Frage, was Sie wohl von Ihrer Gemeindeverwaltung denken würden, wären sie Bewohner dieser Einfamilienhaussiedlung.

Die Frage, wer das zu verantworten hat, ist eigentlich überflüssig und lässt sich interessanterweise nicht unmittelbar beantworten. Da wäre zunächst einmal der Landesgesetzgeber, der die LBO hinsichtlich dieser Thematik nicht ausreichend konkret genug formuliert hat. Statt Rechtssicherheit wurde hier Rechtsunsicherheit geschaffen.

Kompetenz sieht anders aus!

dann wäre da noch der Bauherr, der scheinbar rücksichtslos alle baurechtlichen Möglichkeiten ausnutzt. Musste das sein?

Soziale Kompetenz sieht anders aus!

und nicht zu vergessen die Gemeinde per se, denn sie hätte diese Optionen vorhersehen, erkennen, und verhindern müssen.

Kommunalpolitische Kompetenz im Planungs- und Bauausschuss sieht anders aus!

Verantworten müssen sich aber weder Landesgesetzgeber, noch Bauherr und schon überhaupt nicht die Gemeinde Malente. Ertragen müssen es lediglich eine Handvoll Nachbarn, die sich vergeblich bis zum Oberlandesgericht gewehrt haben.

Ein langer Atem durch finanzielle “Kompetenz” sieht leider auch anders aus ;-(

Am 24. Oktober 2012 berichtete der Ostholsteiner Anzeiger im Artikel Protest gegen den Neubau in der Kampstraße von einem dreigeschossigen Bauvorhaben in einem Einfamilienhaus-Areal der Kampstraße. Inzwischen sind Fakten geschaffen, Gerichtsentscheidungen getroffen und der Neubau bis zum Dachstuhl fertig gestellt. Es ist also an der Zeit, über den aktuellen Sachstand erneut zu berichten.

Schon Anfang Oktober hatten die direkten Nachbarn des neuen Bauherrn einen Rechtsanwalt beauftragt, alle Gemeindevertreter und den Bürgermeister angeschrieben und gegen das Bauvorhaben Widerspruch eingelegt. Bis heute antwortete ausschließlich die Fraktionsvorsitzende der Grünen, Frau Nöh-Schüren auf den dreiseitigen Widerspruch. Alle anderen Gemeindevertreter ignorierten die Eingabe. Bürgermeister Koch gab sich im Vergleich dazu dann noch Mühe, indem er mit seiner Antwort im November 2012 auf seine Einlassungen und die Erläuterungen des Kreisbaudirektors im oben genannten Artikel des Ostholsteines verwies und weiterhin ergänzte, dass sich daher jede weitere schriftliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit erübrigen würde.

Die Reaktion des Bürgermeisters insbesondere im Zusammenhang mit seinem verhöhnenden Statement im Artikel des Ostholsteiners entspannte die Situation nicht gerade. So war man doch mehr als überrascht, wie man in unserer Gemeinde mit den Bürgern umgeht. Der Bürgermeister ist nicht nur in der politischen Verantwortung, er ist auch Chef der Verwaltung und damit auch des Bauamtes. Als persönlich Unterzeichnender dieser Bauvoranfrage hätte er sich der Beschwerde angemessener widmen müssen. Wie kann man nur auf die Idee kommen, dass ein kurzer Satz in einem Zeitungsartikel ausreichen könnte?

Die Malenter Bürger sollten sich bei einem Spaziergang durch die Kampstraße einmal davon überzeugen, was laut Landesbauordnung als eingeschossig gilt und was Bürgermeister Koch für „städtebaulich verträglich“ hält. Sein Ratschlag im Artikel des Ostholsteiners, der an alle Bauherrn und Hauskäufern gerichtet war, sich zuvor immer genau über die Bebauung in der Nachbarschaft zu informieren, wirkt hier tatsächlich mehr als fragwürdig. Kann ein „Normal“-Bürger wirklich wissen, dass die Methode Staffelgeschoss in Schleswig Holstein auch bei nur einem erlaubten Vollgeschoss unendlich viele Etagen ermöglicht? Darf ein Gemeindemitglied nicht davon ausgehen, dass die gewählten Gemeindevertreter solche Auswüchse im Planungsausschuss (Bauausschuss) zu verhindern wissen? Ist es normal, dass Bauanträge bzw. Bauvoranfragen am Bauausschuss vorbei durch das Bauamt auch dann durchgewinkt werden, wenn kaum 2 Jahre zuvor einige Meter entfernt Mitbürger in gleicher Angelegenheit aufbegehrt haben? (Der Ostholsteiner berichtete im Oktober 2010)

“Auch wenn das Wort „Gemeindevertreter“ suggeriert, dass diese gewählten Protagonisten die Gemeinde vertreten, so sind sie doch vielmehr die Vertreter der Bürger gegenüber der Gemeinde” (Zitat eines Nachbarn) So mutet die Ignoranz tatsächlich sehr merkwürdig an.

Welche konkreten Vorwürfe stehen im Raum?

  • Das betreffende Grundstück hätte schon längst dem Teilbereich 1 zugeordnet werden müssen. In vielen auch älteren Plänen ist diese Absicht bereits erkennbar gewesen. So ist beispielsweise aus der Adresse Amselweg 2 schon die Kampstraße 62 geworden, nur der Geltungsbereich im B-Plan blieb unverändert.
  • Die neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein definiert die Thematik „Staffelgeschosse“ im Vergleich zu allen anderen Bundesländern sehr unkonkret und öffnet damit Tür und Tor für Bauherrn, die möglichst „hoch hinaus wollen“, selbst wenn der B-Plan nur eine Eingeschossigkeit vorsieht. Deshalb hätten alle B-Pläne daraufhin überprüft werden müssen um z.B. durch die Maßvorgabe Höhe ungewollte Überschreitungen zu verhindern. „Klamme Gemeindekassen“ sind ein jämmerlicher Trost für Betroffene und zudem eine Frechheit, denn der angerichtete Schaden kann mitunter sehr viel teurer für die Nachbarschaft werden, als eine Änderung des B-Plan die Gemeinde kosten würde. Im vorliegenden Fall hätten die Bewohner der Kampstraße eine entsprechende B-Planänderung übernommen, wenn damit der Neubau mit diesen Ausmaßen verhindert worden wäre.
  • Betonend, dass man keine Staffelgeschosse oder eine Bebauung hinnehmen möchte, die drei oder viergeschossig wirkt, sind mit der 2.ten Änderung des B-Plans für einige Grundstücke konkrete Maßgaben beschlossen worden. Warum hier allerdings drei Grundstücke ignoriert wurden, ist unerklärlich.
  • Nachdem die Bauvoranfrage eingereicht wurde, hätte das Bauamt der Gemeinde von seinem Recht der Veränderungssperre Gebrauch machen können, um die Angelegenheit dem Planungsausschuss vorzulegen. Stattdessen wurde die Anfrage ohne Bedenken positiv beantwortet. Wenn nicht ausgerechnet die Leiterin des Bauamtes, die diese Anfrage bearbeitet hat, auch die Mitarbeiterin gewesen wäre, die die Auseinandersetzung in der Janusallee desselben Baugebietes einige Monate zuvor geleitet hatte, hätte man hier theoretisch noch von einem Irrtum reden können. Es ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass die Bauamtsleiterin tatsächlich so vergesslich ist; wäre sie das nämlich, hätte die Gemeinde auch hier ein Kompetenzproblem.
  • Und dann ist da noch die Informationspolitik bzw. die Transparents. Wieso wurden die direkten Nachbarn über dieses Vorhaben nicht rechtzeitig informiert? Wieso muss man solche Dinge rein zufällig erfahren und wird damit seines Rechts auf Widerspruch beraubt? Wie sollen sich die Bürger gegen etwas zur Wehr setzen, was ihnen nicht bekannt gemacht wird?

Bleibt aber am Schluss die Fragestellung, warum auch die zweite gerichtliche Instanz, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Bauvorhaben nicht verhindert hat, wenn die Vorwürfe so gerechtfertigt wären?

Beide gerichtliche Instanzen haben völlig richtig entschieden, denn sie haben sich ausschließlich mit den baurechtlichen Fragen auseinander gesetzt. Ursächlich bleibt und ist der gemeindlich beschlossene und nicht angepasste B-Plan. Dieser B-Plan muss als politischer Wille der Gemeinde Malente verstanden werden und insofern ist es auch gut und richtig, dass die Justiz diesen politischen Willen der Gemeinde nicht durch ein anders lautendes Gerichtsurteil in Frage stellt.

Es ist schade, dass man auf dem gerichtlichen Instanzenweg bestimmten Zwängen unterliegt, die verhindern, dass man gegen den vermeintlichen Verursacher, nämlich gegen die Gemeinde selbst oder noch konkreter gegen den Planungsausschuss der Gemeinde vorgehen kann. Im Grunde genommen nahm und nimmt die Gemeinde Malente billigend in Kauf, das Neubauten mit einer unbegrenzten Anzahl Staffelgeschosse überall dort zulässig (gerichtlich unangreifbar) sind, wo dies nicht z.B. durch eine Höhenbegrenzung ausgeschlossen wurde/wird. Stattdessen wird man „genötigt“ gegen den Bauherrn vorzugehen, dessen baurechtliche Rechtsgültigkeit nicht in Frage stand.

Die Gerichte stellten also fest, dass nachbarschützenden Rechte nicht greifen können, weil es sich nicht um denselben Teilbereich handelt. Und so zählt nur, ob die vom Planungsausschuss der Gemeinde Malente verordneten Bedingungen des entsprechenden B-Plans eingehalten werden! Hier wird einem die Ohnmacht sehr deutlich vor Augen geführt.

Vielleicht ändern sich mit den kommenden Kommunalwahlen ein paar Dinge; vielleicht bekommen die ein oder anderen dann doch ihre Quittung und auf diese Weise zu spüren, was Verantwortung heißt. – Die Hoffnung stirbt zuletzt –