Satzung ist eindeutig
Geregelt werden die Modalitäten in der “Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Kureinrichtungsbenutzungsgebühren in der Gemeinde Malente vom 21.12.2009 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 05.04.2011”. Da diese Satzung selbstverständlich bindend ist, gibt sie die Spielräume vor, in deren Grenzen die Gemeinde agieren kann und darf. Will man diese Grenzen verlassen, müssen die Spielregeln neu definiert und die Satzung erneut beschlossen werden. Eine Debatte, wer kurabgabenpflichtig ist, ist also völlig überflüssig, denn dies ist unter anderem in besagter Satzung durch Paragraf 2 “Abgabenpflichtiger Personenkreis” eindeutig und unmissverständlich geregelt. Wer von der Kurabgabe freigestellt ist, regelt Paragraf 3 “Befreiung” dieser Satzung. “Vergünstigungen und Sonderregelungen” werden durch Paragraf 6 ausdrücklich geregelt. Dann ist doch alles klar, oder?
Laut dieser Satzung sind auch Patienten unserer Kliniken abgabepflichtig, sofern diese volljährig und nicht bettlägerig sind – “Punkt”! Ob dies so in jedem Fall sein muss oder soll, lassen wir für einen Augenblick dahin gestellt. Da die Patienten nach Paragraf 3 der Satzung nicht freigestellt sind, gilt es also zu klären, ob andere Vergünstigungen oder Sonderregelungen aus Paragraf 6 herangezogen werden können. Bestenfalls wären hier jedoch maximal 25 % Ermäßigung möglich.
Machen wir also eine Nebenrechnung auf:
Bettenanzahl Klinik “Mustermann” | 200 Betten |
gemeldete Auslastung zwischen Mai und Oktober des Jahres: | 75% |
gemeldete Auslastung zwischen November und April: | 70% |
200 Betten x 75% Auslastung x 2,-€ Kurabgabe | 54.750 € / Jahr |
200 Betten x 70% Auslastung x 1,-€ Kurabgabe | 25.550 € / Jahr |
zu zahlende Kurabgabe | 80.300 € / Jahr |
Verunglimpfung ist “Harter Tobak”
Da die Kurabgaben für die Kliniken in Malente nicht nach diesem Verfahren erhoben werden sondern Pauschalzahlen von Kurabgabenpflichtigen vereinbart wurden, steht der Verdacht im Raum, dass a) diese Vereinbarungen keine rechtliche Grundlage haben und der Gemeinde Malente daher b) Einnahmen verloren gingen und gehen. Dass dieser Verdacht nun dazu führt, dass die Reputation einer Richterin in Frage gestellt wird, ist schon “harter Tobak”. Wird dieser Versuch der Verunglimpfung dann noch mit Aussagen unterstrichen, die tatsächlich haltlos sind, wäre eine solche Reaktion nicht entschuldbar. Bürgermeister Koch wird im Ostholsteiner Anzeiger (OHA) mit den Worten zitiert: “Es wäre gut gewesen, wenn Dagmar Nöh-Schüren sich vor ihrer Kritik mit den Grundlagen der Kurabgabepflicht, insbesondere den einschlägigen rechtlichen Grundlagen, vertraut gemacht hätte, dann wäre ihr nicht entgangen, dass ihre Kritik jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, sondern das gewählte Abrechnungsverfahren sogar ausdrücklich in der Kurabgabesatzung genannt ist.” Weiter schreibt der OHA, die Kurabgabesatzung sehe vor, dass mit Betreibern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Kurabgabeerhebung Sonderregelungen getroffen werden könnten.
“Pfui”, Herr Bürgermeister!
Die Aussage, dass in der Kurabgabensatzung jenes Abrechnungsverfahren ausdrücklich genannt wird und diese sogar vorsehen würde, dass mit Betreibern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Sonderregelungen getroffen werden könnte, ist schlicht unwahr. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch bemerkt, dass die Satzung tatsächlich den zitierten Wortlaut enthält. Dieser steht allerdings im Kontext mit dem An- und Abmeldeverfahren und dem Abrechnungsverfahren und hat absolut nichts mit der Abgabenhöhe zu tun. In §9, der die Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber betrifft, wird mit dieser Textpassage die organisatorische Prozedur geregelt; nicht mehr und nicht weniger. Die persönlichen Angriffe und die öffentliche Verunglimpfung von Dagmar Nöh-Schüren sind ein sehr böses Foul. Ein deutliches “Pfui” haben Sie sich damit, Bürgermeister Koch, ganz sicher verdient.
Selbstverständlich haben wir Grünen Malente in unserem internen Arbeitskreis auch bemängelt, dass die Kurabgabesatzung einige Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Niemand von uns hat Verständnis dafür, dass bettlägerige Patienten, die das Klinikgelände nicht verlassen können, laut Satzungstext zur Kurabgabe herangezogen werden sollen, Herr Kurz! Wären wir jetzt allerdings mit einem solchen Vorschlag zur Klarstellung in den Ausschuss gegangen, hätte man uns entgegnet, dass dies nicht notwendig wäre. Tun Sie jetzt also bitte nicht so, als wollen die Grünen-Malente schwerstkranken Patienten das Geld aus der Tasche ziehen. Sie privilegieren jedoch nicht nur bettlägerige Patienten sondern mobile Patienten. Nehmen Sie stattdessen die Debatte zum Anlass, diese Praxis zu ändern und ansonsten die vielzitierte Satzung zur Klarstellung anzupassen!