Politik hinter verschlossenen Türen

“Die Botschaft hör‘ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.” Sicher spielte Goethes “Faust” damit nicht auf die Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins an. Dennoch drückt dieses Zitat ziemlich genau das aus, was einem zum Thema Sitzungsöffentlichkeit in der Gemeinde Malente “in den Kopf kommt”.

Dass in allen Gemeindeordnungen Deutschlands grundsätzlich öffentliche Sitzungen vorgeschrieben sind, hat seinen guten demokratischen Grund. Nur wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

Merkwürdig genug, dass das nicht selbstverständlich ist, sondern viel zu häufig explizit durch die Grünen beantragt werden muss. Wenn man dann jedoch durch die etablierten Parteien überstimmt wird, ist nur noch die Abstimmung demokratisch. Oder ist die Missachtung des Öffentlichkeitsprinzips als tragende Säule des kommunalen Verfassungsrechts etwa demokratisch? Könnte es vielleicht sein, dass der Gedanke öffentlicher Sitzungen etwas mit Transparenz zu tun hat? Ist die Sichtbarkeit des Wirkens der Kommunalvertreter gegenüber den Bürgern etwa unerwünscht? Sind Begriffe wie Publizität, Information, Kontrolle durch die Allgemeinheit doch nur leere Worthülsen? Wie können sich die Malenter Bürger ein eigenes Bild machen, wenn sie nicht über das Instrument öffentlicher Sitzungen mit einbezogen werden? Wie kann so eine Grundlage für sachgerechte Kritik entstehen? Wie kann der Wähler seine Gunst für diese und jene Entscheidung bei den Wahlen quittieren, seine politischen Konsequenzen ziehen, wenn er vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen wird, wenn er nicht weiß, wer für oder gegen etwas gestimmt hat? „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!“

Öffentliche Sitzungen bedeuten auch öffentliche Kontrolle und die ist dem Grundsatz nach ganz sicher demokratisch gewollt. Öffentliche Kontrolle kann z.B. die Einflussnahme persönlicher Beziehungen deutlich erschweren und offenbaren, wenn Entscheidungen subjektiv und unsachlich zustande kommen bzw. kamen.

Den Protagonisten und Verfechtern nicht öffentlicher Sitzungen sollte bewusst sein, dass ein Verstoß gegen den „Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit“ dazu führt, dass alle getroffenen Beschlüsse auf rechtlich „wackeligen“ Beinen stehen. Denn sie sind dann zu Recht angreifbar, obwohl sie inhaltlich betrachtet durchaus tragfähig wären. In öffentlichen Sitzungen getroffene Beschlüsse sind nicht nur transparenter und deshalb für die Gemeinde nachvollziehbar, sondern haben auch keinen faden Beigeschmack. Auch als Gemeindevertreter wäre mir dann viel wohler zumute, denn wie bereits schon einmal in einem anderen Zusammenhang angemerkt, suggeriert der Begriff Gemeindevertreter fälschlicherweise, das es sich hier um die Vertreter der Gemeindeverwaltung und ihrer Interessen handelt; sie sind jedoch die gewählten Vertreter der Bürger gegenüber der Gemeinde. „Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.“ Insofern ist der Ausschluss derer, in deren Auftrag ihre Meinung und ihr Recht vertreten werden soll, schlichtweg unredlich, wenn nicht sogar paradox.

Ursprünglich hatte ich behauptet, dass Beschlüsse aus Sitzungen, die zu Unrecht nicht öffentlich abgehalten wurden, nichtig wären. Das sind sie aber nicht, denn sie sind in der Welt und bleiben es auch, wenn sie nicht mit den geeigneten Mitteln aktiv bekämpft bzw. in Frage gestellt werden.

Und wem das alles zu unkonkret ist, sollte sich das Protokoll der Sozialausschusssitzung vom 21.3.2013 ansehen. Hier wurde das Thema „Kooperation der Heinrich-Harms-Schule mit der Schule an den Auewiesen” behandelt. Der gute Grund, der zum Ausschluss der Öffentlichkeit führte und höher zu bewerten wäre als der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit würde uns schon sehr interessieren.