Rechtsgrundlagen sind zu wahren und zu beachten

Weiter heißt es in der Kurabgabesatzung, dass nach Paragraf 3 Kinder und weitere Familienangehörige sowie hier beruflich Tätige, Tagungs-, Lehrgangs- und Kongressteilnehmer unter bestimmten Umständen befreit sind.

Vergünstigungen erhalten nach Paragraf 6 Absatz 1 Träger der Sozialhilfe, Pflicht- und Ersatzkrankenkassen, Versicherungsanstalten, Kirchen etc. in der Höhe von 20%. Außerdem wird nach Absatz 2 Schwerbehinderten ein Nachlass in Höhe von 25% gewährt, wenn Sie eine Behinderung von 70% nachweisen.

Ermäßigungen für allgemein “Kranke” sieht diese Satzung textlich nicht vor. Bettlägrige sollten zur Klarstellung im Text als nicht Kurabgabenpflichtige, wie in den Satzungen in Bad Segeberg und Bad Bramstedt, ausdrücklich genannt werden. Die Herausnahme dieses Personenkreises ergibt sich nur aus der Lektüre von Kommentaren und der Rechtsprechung.

Die private Curtiusklinik (GmbH & CoKG) erhält in der Gemeinde Malente bislang eine Ermäßigung von über 90% der kurabgabenpflichtigen Personen. Die dem Gemeinwohl unterstehende Mühlenbergklinik erhält ein Vergünstigung von ca. 50 % der ineinzustellenden kurabgabepflichtigen Personen. Diese Vergünstigungen entsprechen nicht dem Anteil der mobilen, nicht bettlägerigen Personen und widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Die Curtiusklinik ist gewinnorientiert. Die Patienten sind mobil und dürfen nach dieser Satzung nicht vergünstigt werden. Eine Satzung ist ein materielles Gesetz, sie kann nur durch Beschluss des Gemeindeparlamentes geändert werden.

Nur hinsichtlich des An- und Abmeldeverfahrens und des Abrechnungverfahrens ist die Gemeinde zu Sonderregelungen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß Paragraf 9 Abs. 2 letzter Satz berechtigt.

Wie war das noch einmal? Achja – “Die Verwaltung hat das Recht zu wahren und zu beachten!”